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"Drifting Bastards Crew, 1. Österreichischer
RC-Driftverein"
(kurz DBC)
Fritz Rossgasse 3
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mit dem entsprechenden Copyright kenntlich machen.
4. Datenschutz
Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher
oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so
erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich
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ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten.
Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage
nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die
übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon
unberührt
STATUTEN DES VEREINS:
1. Name, Sitz und Rechtsform
1.1 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Der Verein soll nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen
Drifting Bastards Crew, 1.Österreichischer eingetragener RC - Drift Verein e.V.
tragen.
1.3 Der Sitz des Vereins ist Muckendorf –Wipfing, Niederösterreich, Österreich.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit dem Tag der Gründung und endet mit Ablauf desselben Jahres.
1.5 Der Verein ist selbstlos tätig, denn er verfolgt keine wirtschaftlichen
Zwecke.
2. Zweck des Vereines
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des RC-Modellbau im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
2.2 Die Betätigung des Vereins liegt im Bereich des ferngesteuerten
Miniaturmodellbaus im Maßstab 1:10 oder kleiner (z.B.: 1:12, 1:24 ). Hierbei
handelt es sich um den Betrieb, Auf- und Umbau sowie Eigenerstellung von
ferngesteuerten Automodellen, die im Innen- und Außen Bereich genutzt werden
können. Jedoch hauptsächlich nur in der Fahrweise des „Driftens“ genutzt werden.
Die Betätigung des Vereins drückt sich durch den gemeinsamen Betrieb der o. e.
Modelle und die gemeinsame sportliche Ausübung, sowie die gegenseitige
Unterstützung beim Aufbau der Modelle und der gemeinsamen Teilnahme an
Modellbaumessen und Ausrichtung von Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes
für die Öffentlichkeit aus.
2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
2.5 Der Verein verfolgt außerdem den Zweck der Jungendarbeit und der Förderung
von Nachwuchsfahrern in jedem Alter. Dadurch soll Jugendlichen und
Interessenbegeisterten die Möglichkeit gegeben werden den Umgang mit den
ferngesteuerten Fahrzeugen in der Fahrweise des „Driftens“ zu erlernen. Diese
soll eine Eigenverantwortung gegenüber anderen und den Modellen entwickeln und
den Team- und Sportgeist fördern bzw. ausprägen. Dadurch soll eine sinnvolle
Freizeitbeschäftigung für Jugendliche und Interessenbegeisterte geschaffen
werden.
2.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft
bei Personen unter 18 Jahren muss vom gesetzlichen Vormund bestätigt werden.
3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden,
hierbei ist das dafür vorgefertigte Aufnahmeformular des Vereins zu nutzen. Über
den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu
Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.
3.3 Der Entscheid über einen Aufnahmeantrag erfolgt immer in schriftlicher Form.
3.4 Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 10€.
3.5 Die Probezeit beträgt 6 Monate, in dieser Zeit kann ohne Angabe von Gründen
dem neuen Mitglied die Vereinsaufnahme widerrufen werden.
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft kann bestehen in einer:
4.1.1 Ordentlichen Mitgliedschaft
4.1.2 Fördernden Mitgliedschaft
4.2 Als ordentliches Mitglied gelten alle Mitglieder des Vereins, die nicht nur
fördernde Mitglieder sind.
4.3 Als förderndes Mitglied ist derjenige anzusehen, der ohne eine Leistung in
Anspruch nehmen zu wollen oder können, dem Verein beitritt und den nach Maßgabe
des §6 geforderten Beitrag leisten will. Fördernde Mitglieder haben weder einen
Sitz noch Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, sie sind jedoch nach Maßgabe
der jeweilig geltenden Satzung zur Mitgliederversammlung zu laden.
5. Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet:
5.1.1 Mit dem Tod
5.1.2 Durch den Austritt in schriftlicher Form.
5.1.3 Durch Ausschluss aus dem Verein
5.2 Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand eingereicht und in dieser Form
erklärt werden. Ein Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Quartals erfolgen.
5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen oder Bestraft werden, wenn
es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder
durch sein Fehlverhalten dem Ansehen des Vereins geschadet hat. Über den
Ausschluss oder Bestrafung eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstandes
eine gewählte Kommission des Vereins. Bei Verfehlungen eines Mitglieds welche
einen Ausschluss nicht rechtfertigen besteht die Möglichkeit einer Strafzahlung
in die Vereinskasse. Die Höhe dieser Strafzahlung wird ebenfalls von der
Kommission bestimmt, darf jedoch nicht höher als ein kompletter
Jahresmitgliedsbeitrag sein.
6. Mitgliedsbeiträge
6.1 Die Mitglieder zahlen die Mitgliedsbeiträge im Voraus auf das Vereinskonto
ein. Für neue Mitglieder fällt zusätzlich noch die Aufnahmegebühr an. Diese
Beiträge sind immer bis zum 15. eines Monats zu begleichen. Sollte nach
zweimaliger Schriftlicher Mahnung die fälligen Beiträge nicht auf dem
Vereinskonto gebucht sein, kann das Mitglied durch einen Beschluss des
Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in Altersklassen wie folgt unterteilt.
6.2.1 Unter 18 Jahren: 15 € jährlich
6.2.2 Über 18 Jahren: 25 € jährlich
6.3 Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass
der Verein eine nicht vorhersehbaren finanziellen Bedarf decken muss, der mit
den Jahresbeiträgen nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die
Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage aller Mitglieder
beschließen. Der Beschluss ist mit einer einfachen Mehrheit der erschienen
Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzung und Begründung der Umlage sind durch den
Vorstand auf der Mitgliederversammlung darzulegen. Ebenfalls muss die
Nichtvorhersehbarkeit begründet werden.
6.4 Die Höhe der Umlage die jedes Mitglied an Einmalzahlungen zu erbringen hat,
darf nicht höher als 25% des Jahresbeitrages der Mitglieder sein.
6.5 Bei einem Ende der Mitgliedschaft, unter den in §5 beschriebenen Punkten,
eines Mitgliedes welches sich nicht mehr in der Probezeit befindet erfolgt keine
Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins entsprechend der Mitgliedschaft
zu beanspruchen.
7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen
allen Mitgliedern ab dem 12. Lebensjahr, ausgenommen Probemitgliedern, und
unterstützenden Mitgliedern mit Ausnahme gewählter Organe zu.
7.3 Das passive Wahlrecht in der Generalversammlung sowie das stehen allen
Mitgliedern zu.
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte.
7.5 Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
7.6 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Vorstandssitzung beschlossenen Höhe
verpflichtet bis zum vom Vorstand beschlossenen Termin. Ein Zahlungsverzug, der
nicht dem Vorstand bis zum Stichtag begründet wurde führt zu einem 30%igen
Aufschlag auf den Mitgliedsbeitrag. Eventuell anfallende Kosten sind von dem
Mitglied zu bezahlen.
7.7 Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen, welche
verpflichtend in der folgenden Vorstandssitzung zu behandeln sind.
7.8 Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen, welche je
nach Zugehörigkeit bei der Generalversammlung oder der nächsten Vorstandssitzung
zu behandeln sind.
7.9 Mitglieder sind berechtigt an den Vorstand zur Verwarnung/Vereinsausschluss
eines anderen Mitglieds an den Vorstand zu richten.
7.10 Mitglieder sind jederzeit berechtigt den Rechnungsprüfer über die
wirtschaftliche Angemessenheit von Vereinsanschaffungen zu befragen. Dieser muss
dann innerhalb von 31 Tagen angemessene Auskunft erteilen.
7.11 Mitglieder sind dazu verpflichtet mit Geräten und Werkzeugen des sorgsam
umzugehen.
7.12 Das Vereinsgelände, im Besonderen das Fahrerlager, ist gereinigt zu
verlassen, Müll ist in den entsprechenden Mistkübel zu entsorgen. Ist der
entsprechende Mistkübel voll, ist der eigene Müll mitzunehmen und selbst zu
entsorgen.
7.13 Bei Verstößen gegen den guten Ton zwischen den Mitgliedern, sowohl am
Gelände, als auch im Forum des monstertruck1.at, wenn es sich nicht um eine
persönliche Kommunikation Form (unter 4 Augen) handelt, ist der Vorstand
berechtigt eine Verwahrung auszusprechen. Dieser ist dem Betroffenen zu erklären
und er ist in Kenntnis zu setzen, dass er eine Verwarnung erhalten hat, welche
in schriftlicher Form in der Mitgliedskartei festgehalten wird.
7.14 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
8. Organe des Vereins
8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. Der erweiterte Vorstand des Vereins
9.1 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) des Vereins setzt sich wie folgt
zusammen:
9.1.1 Obmann
9.1.2 Obmann Stv.
9.1.3 Schriftführer
9.1.4 Schriftführer Stv.
9.1.5 Kassier
9.1.6 Kassier Stv.
9.2 Gewählt werden können nur natürliche Personen welche das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Ein Austritt aus dem Gesamtvorstand und der Aufgabe der
bisherigen Position muss mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende in
schriftlicher Form erfolgen.
9.3 Die Vorstandschaft ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder und der
ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.
9.4 Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
10. Zuständigkeiten des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
10.1 Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und
des Kassiers/der KassierIn. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
10.2 Der erste und der zweite Vorsitzende sind für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig und soweit nicht anders geregelt, führen sie die laufenden
Geschäfte des Vereins.
10.3 Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden wird zum Vertreter der
zweite Vorsitzende und im Falle der Verhinderung des zweiten Vorsitzenden, wird
der Schriftführer durch den erweiterten Vorstand als Vertreter bestellt. Diese
Vertretungsregelung gilt nur für das Innenverhältnis des Vereins.
10.4 Das Gremium der Kommission können durch keine anderen Mitglieder des
Gesamtvorstandes ersetzt werden. Es entscheidet bei Anträgen des Vorstandes über
mögliche Strafzahlungen oder Ausschlüsse von Mitgliedern aus dem Verein.
10.5 Der erste oder der zweite Vorsitzende, bzw. deren Vertreter, leiten die
Vorstandssitzungen. Bei diesen Sitzungen muss der Gesamtvorstand vollzählig
anwesend sein.
10.6 Der erste oder der zweite Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein
und bereitet in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand die Mitgliederversammlung
und die Aufstellung der Tagesordnung vor.
10.7 Der Vorstand ist an die Beschlüsse der ordentlichen sowie der
außerordentlichen Mitgliederversammlung gebunden.
10.8 Der Vorstand ist für die Erstellung des Jahresberichtes und des
Haushaltsplanes verantwortlich.
10.9 Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und
der Vorstandssitzungen an und informiert die Mitglieder regelmäßig über alle
wichtigen Belange des Vereins.
10.10 Der Kassenwart verwaltet die Geldmittel des Vereins und stimmt mit dem
Vorstand den Einsatz der Mittel ab.
11. Beschlussfassung und Zusammenkünfte des Vorstandes
11.1 Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr eine ordentliche
Vorstandssitzung abhalten.
11.2 Der Vorstand befasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten
Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich
einberufen werden. Die Einberufungsfrist von 14 Tagen ist dabei einzuhalten.
11.3 Der Vorstand ist nur Beschlussfähig wenn der Gesamtvorstand anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
11.4 Über die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein gesondertes Buch zu führen,
das vom Gesamtvorstand am Ende der Sitzung zu unterzeichnen ist. Darin enthalten
müssen Angaben über den Ort, Zeit, Namen der Anwesenden und der gefassten
Beschlüsse sein.
12. Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan
und beschließt Satzungsänderungen. Bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit und
Zustimmung der anwesenden Mitglieder in 2/3 Mehrheit erforderlich.
12.2 Die Mitgliederversammlung findet 1-mal im Jahr statt.
12.3 Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand in
schriftlicher Form, auch per Email unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
12.4 Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannte
Adresse oder Emailadresse zugestellt wurde.
12.5 Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, einzige Ausnahme ist eine
Satzungsänderung.
12.6 Die Mitgliederversammlung wird von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
gebildet und ist Beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit.
12.7 Die Mitgliederversammlung ist im Folgenden für folgende Aufgabenbereiche
zuständig:
12.7.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Kassenberichte und
dem Bericht des Kassenprüfers.
12.7.2 Die Entlastung des Gesamtvorstandes
12.7.3 Neuwahl des Kassenprüfers
12.7.4 Entscheidung über Statutenänderungen.
13. Haftung
13.1 Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden oder Sachverluste
haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht. Der Verein haftet darüber
auch nicht an Schäden der Modellfahrzeuge und deren Zubehör, die im Rahmen der
Sportausübung und/ oder Veranstaltungen entstehen.
14. Rechnungsprüfer
14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ-
mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmässigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemässe Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung.
15. Schiedsgericht
15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17. Freiwillige Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
17.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Hausordnung:
Vorwort
Die Hausordnung dient dazu allen
unmittelbar beteiligten Personen die Durchführung des Hobbys in einer angenehmen
Art und Weise zu ermöglichen. Weiters kann durch deren Einhaltung gewährleistet
werden, dass alle Nutzer die Räumlichkeiten der DBC in einen angebrachten
Zustand vorfinden können.
Die Hausordnung wird im Bedarfsfall adaptiert und
steht auch als Download auf der Homepage www.d-b-c.at zur Verfügung. In der
Fußzeile ist das Geltungsdatum angegeben.
Inhalt
1. Vereinsgelände
2.
Schließanlage und Schlüsseln
3. Abfallentsorgung
4. Ölheizkanone
5. Rauchen
6. Brandschutz
7. Jugendschutz
8. Schnee/Eis
Winterdienst
9. Diverses
10.
Verstoß gegen die Hausordnung
Vereinsgelände
Jede Nutzer hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Benutzung der Anlage ausschließlich für den dafür vorgesehenen Zweck
geschieht. Allfällige Arbeiten oder Tätigkeiten die nichts mit dem Vereinssport
zu tun haben sind nur nach Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied gestattet.
Die Benutzung der Anlage soll so geschehen, dass mutwillige oder fahrlässige
Beschädigungen des Inventars zu unterlassen sind. Sollte es trotzdem passieren,
dass durch die sachgemäße Nutzung der Anlage Schäden jedweiiger Art entstehen,
sind diese, sofern der Schaden nicht selbst oder unmittelbar behoben werden
kann, einem Vorstandsmitglied zu melden.
Schließanlage und Schlüssel
Als Mitglied der DBC wird einem die
Möglichkeit geboten einen eigenen Schlüssel für das Vereinsgelände zu beziehen.
Diesen erhält man über den Obmann - als Schlüsseleinsatz wird eine einmalige
Gebühr von € 15,- entgegen genommen. Der Schlüssel zu dem Gelände darf nicht an
dritte (Vereinsfremde Personen) weiter gegeben werden. Ein Verlust des
Schlüssels ist umgehend dem Obmann zu melden.
Das Vereinsgelände muss beim Verlassen entsprechend versperrt werden.
Abfallentsorgung
Jeder Nutzer hat die Pflicht, allfälligen
Abfall in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu deponieren. Ist dieses durch
eine Überfüllung des entsprechenden Behältnisses nicht möglich, hat das
Vereinsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass deren Inhalt entsprechend und privat
entsorgt wird. Zur Verfügung gestellte Mistkübel sind mit einem dafür
vorgesehenen Müllsack neu zu versehen.
Weiters ist jeder Nutzer des Vereinsgeländes dahingehend verpflichtet, selbst
produzierten Müll in den entsprechenden Behältnissen ordnungsgemäß zu entsorgen.
Mutwillige Verunreinigungen sind zu unterlassen.
Aschenbecher sind vom Benutzer regelmäßig auszuleeren.
Ölheizkanone
Die Räumlichkeiten der DBC werden mittels
einer Ölheizkanone beheizt. Das Mitglied, welches den letzten Kanister in die
Heizkanone füllt, hat dieses unmittelbar einem Vorstandmitglied zu melden, damit
dieser eine Wiederauffüllung der Öl-Reserve weitergehend organisieren kann.
Sollte es vorkommen, dass die Heizkanone zu „rauchen“ beginnt, ist diese
umgehend auszuschalten, um einen „Leerlauf“ und eine weiterführende Beschädigung
der Heizkanone zu verhindern.
Sollte sich keine mündige Person im aktuell, aktiv beheizten Raum befinden, ist
die Heizkanone aus Sicherheitsgründen auszuschalten.
Rauchen
Das Rauchen ist, sofern sich Kinder oder
Jugendliche in den Räumlichkeiten aufhalten, verboten. Für Raucher wurde eine
Raucherzone im Eingangsbereich errichtet. Um Nichtraucher zu schützen, soll auch
die „Raucherzone“ verwendet werden.
Strikt untersagt ist das Rauchen auf der Strecke und am Fahrerstand.
Brandschutz
Aus brandschutztechnischen Gründen ist das
Hantieren mit offenem Feuer verboten (Kerzen, Feuerwerkskörper, Lagerfeuer und
sonstiges). Das Hantieren mit Gasgeräten darf nur unter Aufsicht geschehen.
Der/die vorhandene/n Feuerlöscher darf/dürfen weder verstellt, noch
zweckentfremdet verwendet werden.
Während dem Hantieren mit der Heizkanone, Heizöl, Gaskartuschen oder bei
Lackierungsarbeiten ist das Rauchen aus Sicherheitsgründen verboten.
Jugendschutz
Da sich der DBC auch für Jugendarbeit
engagiert, ist dieser Punkt nicht unwesentlich. Es gelten die aktuellen
Bestimmungen des NÖ Jugendschutzgesetzes.
Zum Gesetzestext separat angeführt, wird vom DBC erwartet, dass minderjährige
Personen von deren Erziehungsberechtigten, oder von ihnen bestimmten Vertretern,
persönlich in unsere Obhut übergeben und abgeholt werden müssen.
Der gesamte Verein distanziert sich zum Konsum von Bewussteinsveränderten
Getränken, Arzneien oder suchtfördernden Mitteln. Der Konsum von Alkohol kann in
Ausnahmefällen (Geburtstage, div. Feiern oder Jubiläen) im gewissen Maße
geduldet werden.
Betrunkene Personen werden vom Vereinsgelände verwiesen. Sollten die
betreffenden Personen nochmals derartig auffallen, haben diese mit einem
fristlosen Vereinsausschluss zu rechnen.
Schnee/Eis Winterdienst
Jedes Vereinsmitglied ist dazu
verpflichtet beim Betreten der Räumlichkeit abzuschätzen ob es Notwendig ist den
zum Vereinsgelände dazugehörigen unmittelbaren Eingangsbereich von Schnee oder
Eis zu säubern. Aufgrund der Gesetzlichen Bestimmungen ist es notwendig, dass
der Gehsteig im Bereich des Vereineinganges von Schnee und Eis befreit wird,
bzw. entsprechendes Streumittel aufgebracht wird. Entsprechende Arbeitsmittel
wurden vom Vorstand im Vorraum/Raucherecke dafür bereit gestellt.
Diverses
Das Mitführen von Waffen am Vereinsgelände
ist verboten.
Verstoß gegen die Hausordnung
wird, je nach Intensität, mittels einer
Wiedergutmachungszahlung abgegolten. Die Zahlung hat eine Mindesthöhe von € 15,-
und kann weiters mit rechtlichen Schritten geahndet werden.
(Version 1.0 gültig ab 25.12.2011)
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