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"Drifting Bastards Crew, 1. Österreichischer RC-Driftverein"

(kurz DBC)

Fritz Rossgasse 3

3424 Muckendorf-Wipfing

ZVR-Zahl: 640842291

 

 

 


 

 

 

Haftungsausschluss:


1. Inhalt des Onlineangebots
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt

 

 

 


 

 

 

STATUTEN DES VEREINS:

 

1. Name, Sitz und Rechtsform
1.1 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Der Verein soll nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Drifting Bastards Crew, 1.Österreichischer eingetragener RC - Drift Verein e.V. tragen.
1.3 Der Sitz des Vereins ist Muckendorf –Wipfing, Niederösterreich, Österreich.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet mit Ablauf desselben Jahres.
1.5 Der Verein ist selbstlos tätig, denn er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

2. Zweck des Vereines
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des RC-Modellbau im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Die Betätigung des Vereins liegt im Bereich des ferngesteuerten Miniaturmodellbaus im Maßstab 1:10 oder kleiner (z.B.: 1:12, 1:24 ). Hierbei handelt es sich um den Betrieb, Auf- und Umbau sowie Eigenerstellung von ferngesteuerten Automodellen, die im Innen- und Außen Bereich genutzt werden können. Jedoch hauptsächlich nur in der Fahrweise des „Driftens“ genutzt werden.
Die Betätigung des Vereins drückt sich durch den gemeinsamen Betrieb der o. e. Modelle und die gemeinsame sportliche Ausübung, sowie die gegenseitige Unterstützung beim Aufbau der Modelle und der gemeinsamen Teilnahme an Modellbaumessen und Ausrichtung von Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes für die Öffentlichkeit aus.
2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
2.5 Der Verein verfolgt außerdem den Zweck der Jungendarbeit und der Förderung von Nachwuchsfahrern in jedem Alter. Dadurch soll Jugendlichen und Interessenbegeisterten die Möglichkeit gegeben werden den Umgang mit den ferngesteuerten Fahrzeugen in der Fahrweise des „Driftens“ zu erlernen. Diese soll eine Eigenverantwortung gegenüber anderen und den Modellen entwickeln und den Team- und Sportgeist fördern bzw. ausprägen. Dadurch soll eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung für Jugendliche und Interessenbegeisterte geschaffen werden.
2.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft bei Personen unter 18 Jahren muss vom gesetzlichen Vormund bestätigt werden.
3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, hierbei ist das dafür vorgefertigte Aufnahmeformular des Vereins zu nutzen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.
3.3 Der Entscheid über einen Aufnahmeantrag erfolgt immer in schriftlicher Form.
3.4 Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 10€.
3.5 Die Probezeit beträgt 6 Monate, in dieser Zeit kann ohne Angabe von Gründen dem neuen Mitglied die Vereinsaufnahme widerrufen werden.

4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft kann bestehen in einer:
4.1.1 Ordentlichen Mitgliedschaft
4.1.2 Fördernden Mitgliedschaft
4.2 Als ordentliches Mitglied gelten alle Mitglieder des Vereins, die nicht nur fördernde Mitglieder sind.
4.3 Als förderndes Mitglied ist derjenige anzusehen, der ohne eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen oder können, dem Verein beitritt und den nach Maßgabe des §6 geforderten Beitrag leisten will. Fördernde Mitglieder haben weder einen Sitz noch Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, sie sind jedoch nach Maßgabe der jeweilig geltenden Satzung zur Mitgliederversammlung zu laden.

5. Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet:
5.1.1 Mit dem Tod
5.1.2 Durch den Austritt in schriftlicher Form.
5.1.3 Durch Ausschluss aus dem Verein
5.2 Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand eingereicht und in dieser Form erklärt werden. Ein Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals erfolgen.
5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen oder Bestraft werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder durch sein Fehlverhalten dem Ansehen des Vereins geschadet hat. Über den Ausschluss oder Bestrafung eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstandes eine gewählte Kommission des Vereins. Bei Verfehlungen eines Mitglieds welche einen Ausschluss nicht rechtfertigen besteht die Möglichkeit einer Strafzahlung in die Vereinskasse. Die Höhe dieser Strafzahlung wird ebenfalls von der Kommission bestimmt, darf jedoch nicht höher als ein kompletter Jahresmitgliedsbeitrag sein.

6. Mitgliedsbeiträge
6.1 Die Mitglieder zahlen die Mitgliedsbeiträge im Voraus auf das Vereinskonto ein. Für neue Mitglieder fällt zusätzlich noch die Aufnahmegebühr an. Diese Beiträge sind immer bis zum 15. eines Monats zu begleichen. Sollte nach zweimaliger Schriftlicher Mahnung die fälligen Beiträge nicht auf dem Vereinskonto gebucht sein, kann das Mitglied durch einen Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in Altersklassen wie folgt unterteilt.
6.2.1 Unter 18 Jahren: 15 € jährlich
6.2.2 Über 18 Jahren: 25 € jährlich
6.3 Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass
der Verein eine nicht vorhersehbaren finanziellen Bedarf decken muss, der mit den Jahresbeiträgen nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage aller Mitglieder beschließen. Der Beschluss ist mit einer einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzung und Begründung der Umlage sind durch den Vorstand auf der Mitgliederversammlung darzulegen. Ebenfalls muss die Nichtvorhersehbarkeit begründet werden.
6.4 Die Höhe der Umlage die jedes Mitglied an Einmalzahlungen zu erbringen hat, darf nicht höher als 25% des Jahresbeitrages der Mitglieder sein.
6.5 Bei einem Ende der Mitgliedschaft, unter den in §5 beschriebenen Punkten, eines Mitgliedes welches sich nicht mehr in der Probezeit befindet erfolgt keine Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins entsprechend der Mitgliedschaft zu beanspruchen.

7.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern ab dem 12. Lebensjahr, ausgenommen Probemitgliedern, und unterstützenden Mitgliedern mit Ausnahme gewählter Organe zu.
7.3 Das passive Wahlrecht in der Generalversammlung sowie das stehen allen Mitgliedern zu.
7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
7.5 Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.6 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Vorstandssitzung beschlossenen Höhe verpflichtet bis zum vom Vorstand beschlossenen Termin. Ein Zahlungsverzug, der nicht dem Vorstand bis zum Stichtag begründet wurde führt zu einem 30%igen Aufschlag auf den Mitgliedsbeitrag. Eventuell anfallende Kosten sind von dem Mitglied zu bezahlen.
7.7 Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen, welche verpflichtend in der folgenden Vorstandssitzung zu behandeln sind.
7.8 Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen, welche je nach Zugehörigkeit bei der Generalversammlung oder der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln sind.
7.9 Mitglieder sind berechtigt an den Vorstand zur Verwarnung/Vereinsausschluss eines anderen Mitglieds an den Vorstand zu richten.
7.10 Mitglieder sind jederzeit berechtigt den Rechnungsprüfer über die wirtschaftliche Angemessenheit von Vereinsanschaffungen zu befragen. Dieser muss dann innerhalb von 31 Tagen angemessene Auskunft erteilen.
7.11 Mitglieder sind dazu verpflichtet mit Geräten und Werkzeugen des sorgsam umzugehen.
7.12 Das Vereinsgelände, im Besonderen das Fahrerlager, ist gereinigt zu verlassen, Müll ist in den entsprechenden Mistkübel zu entsorgen. Ist der entsprechende Mistkübel voll, ist der eigene Müll mitzunehmen und selbst zu entsorgen.
7.13 Bei Verstößen gegen den guten Ton zwischen den Mitgliedern, sowohl am Gelände, als auch im Forum des monstertruck1.at, wenn es sich nicht um eine persönliche Kommunikation Form (unter 4 Augen) handelt, ist der Vorstand berechtigt eine Verwahrung auszusprechen. Dieser ist dem Betroffenen zu erklären und er ist in Kenntnis zu setzen, dass er eine Verwarnung erhalten hat, welche in schriftlicher Form in der Mitgliedskartei festgehalten wird.
7.14 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

8. Organe des Vereins
8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. Der erweiterte Vorstand des Vereins
9.1 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
9.1.1 Obmann
9.1.2 Obmann Stv.
9.1.3 Schriftführer
9.1.4 Schriftführer Stv.
9.1.5 Kassier
9.1.6 Kassier Stv.
9.2 Gewählt werden können nur natürliche Personen welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Austritt aus dem Gesamtvorstand und der Aufgabe der bisherigen Position muss mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende in schriftlicher Form erfolgen.
9.3 Die Vorstandschaft ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder und der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.
9.4 Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

10. Zuständigkeiten des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
10.1 Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der KassierIn. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
10.2 Der erste und der zweite Vorsitzende sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und soweit nicht anders geregelt, führen sie die laufenden Geschäfte des Vereins.
10.3 Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden wird zum Vertreter der zweite Vorsitzende und im Falle der Verhinderung des zweiten Vorsitzenden, wird der Schriftführer durch den erweiterten Vorstand als Vertreter bestellt. Diese Vertretungsregelung gilt nur für das Innenverhältnis des Vereins.
10.4 Das Gremium der Kommission können durch keine anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes ersetzt werden. Es entscheidet bei Anträgen des Vorstandes über mögliche Strafzahlungen oder Ausschlüsse von Mitgliedern aus dem Verein.
10.5 Der erste oder der zweite Vorsitzende, bzw. deren Vertreter, leiten die Vorstandssitzungen. Bei diesen Sitzungen muss der Gesamtvorstand vollzählig anwesend sein.
10.6 Der erste oder der zweite Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand die Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung vor.
10.7 Der Vorstand ist an die Beschlüsse der ordentlichen sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung gebunden.
10.8 Der Vorstand ist für die Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes verantwortlich.
10.9 Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen an und informiert die Mitglieder regelmäßig über alle wichtigen Belange des Vereins.
10.10 Der Kassenwart verwaltet die Geldmittel des Vereins und stimmt mit dem Vorstand den Einsatz der Mittel ab.

11. Beschlussfassung und Zusammenkünfte des Vorstandes
11.1 Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr eine ordentliche Vorstandssitzung abhalten.
11.2 Der Vorstand befasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist von 14 Tagen ist dabei einzuhalten.
11.3 Der Vorstand ist nur Beschlussfähig wenn der Gesamtvorstand anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
11.4 Über die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein gesondertes Buch zu führen, das vom Gesamtvorstand am Ende der Sitzung zu unterzeichnen ist. Darin enthalten müssen Angaben über den Ort, Zeit, Namen der Anwesenden und der gefassten Beschlüsse sein.

12. Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan und beschließt Satzungsänderungen. Bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit und Zustimmung der anwesenden Mitglieder in 2/3 Mehrheit erforderlich.
12.2 Die Mitgliederversammlung findet 1-mal im Jahr statt.
12.3 Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand in schriftlicher Form, auch per Email unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
12.4 Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse oder Emailadresse zugestellt wurde.
12.5 Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, einzige Ausnahme ist eine Satzungsänderung.
12.6 Die Mitgliederversammlung wird von ordentlichen und fördernden Mitgliedern gebildet und ist Beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit.
12.7 Die Mitgliederversammlung ist im Folgenden für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
12.7.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Kassenberichte und dem Bericht des Kassenprüfers.
12.7.2 Die Entlastung des Gesamtvorstandes
12.7.3 Neuwahl des Kassenprüfers
12.7.4 Entscheidung über Statutenänderungen.

13. Haftung
13.1 Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht. Der Verein haftet darüber auch nicht an Schäden der Modellfahrzeuge und deren Zubehör, die im Rahmen der Sportausübung und/ oder Veranstaltungen entstehen.

14. Rechnungsprüfer
14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die statutengemässe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

15. Schiedsgericht
15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
17. Freiwillige Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

17.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
 

 


 

 

Hausordnung:

 

 



Vorwort

Die Hausordnung dient dazu allen unmittelbar beteiligten Personen die Durchführung des Hobbys in einer angenehmen Art und Weise zu ermöglichen. Weiters kann durch deren Einhaltung gewährleistet werden, dass alle Nutzer die Räumlichkeiten der DBC in einen angebrachten Zustand vorfinden können.
 

Die Hausordnung wird im Bedarfsfall adaptiert und steht auch als Download auf der Homepage www.d-b-c.at zur Verfügung. In der Fußzeile ist das Geltungsdatum angegeben.


Inhalt

1. Vereinsgelände
2. Schließanlage und Schlüsseln
3. Abfallentsorgung
4. Ölheizkanone
5. Rauchen
6. Brandschutz
7. Jugendschutz
8. Schnee/Eis Winterdienst
9. Diverses
10. Verstoß gegen die Hausordnung




Vereinsgelände

Jede Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzung der Anlage ausschließlich für den dafür vorgesehenen Zweck geschieht. Allfällige Arbeiten oder Tätigkeiten die nichts mit dem Vereinssport zu tun haben sind nur nach Rücksprache mit einem Vorstandsmitglied gestattet.

Die Benutzung der Anlage soll so geschehen, dass mutwillige oder fahrlässige Beschädigungen des Inventars zu unterlassen sind. Sollte es trotzdem passieren, dass durch die sachgemäße Nutzung der Anlage Schäden jedweiiger Art entstehen, sind diese, sofern der Schaden nicht selbst oder unmittelbar behoben werden kann, einem Vorstandsmitglied zu melden.



Schließanlage und Schlüssel

Als Mitglied der DBC wird einem die Möglichkeit geboten einen eigenen Schlüssel für das Vereinsgelände zu beziehen. Diesen erhält man über den Obmann - als Schlüsseleinsatz wird eine einmalige Gebühr von € 15,- entgegen genommen. Der Schlüssel zu dem Gelände darf nicht an dritte (Vereinsfremde Personen) weiter gegeben werden. Ein Verlust des Schlüssels ist umgehend dem Obmann zu melden.
Das Vereinsgelände muss beim Verlassen entsprechend versperrt werden.



Abfallentsorgung

Jeder Nutzer hat die Pflicht, allfälligen Abfall in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu deponieren. Ist dieses durch eine Überfüllung des entsprechenden Behältnisses nicht möglich, hat das Vereinsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass deren Inhalt entsprechend und privat entsorgt wird. Zur Verfügung gestellte Mistkübel sind mit einem dafür vorgesehenen Müllsack neu zu versehen.
Weiters ist jeder Nutzer des Vereinsgeländes dahingehend verpflichtet, selbst produzierten Müll in den entsprechenden Behältnissen ordnungsgemäß zu entsorgen. Mutwillige Verunreinigungen sind zu unterlassen.
Aschenbecher sind vom Benutzer regelmäßig auszuleeren.



Ölheizkanone

Die Räumlichkeiten der DBC werden mittels einer Ölheizkanone beheizt. Das Mitglied, welches den letzten Kanister in die Heizkanone füllt, hat dieses unmittelbar einem Vorstandmitglied zu melden, damit dieser eine Wiederauffüllung der Öl-Reserve weitergehend organisieren kann.

Sollte es vorkommen, dass die Heizkanone zu „rauchen“ beginnt, ist diese umgehend auszuschalten, um einen „Leerlauf“ und eine weiterführende Beschädigung der Heizkanone zu verhindern.
Sollte sich keine mündige Person im aktuell, aktiv beheizten Raum befinden, ist die Heizkanone aus Sicherheitsgründen auszuschalten.




Rauchen

Das Rauchen ist, sofern sich Kinder oder Jugendliche in den Räumlichkeiten aufhalten, verboten. Für Raucher wurde eine Raucherzone im Eingangsbereich errichtet. Um Nichtraucher zu schützen, soll auch die „Raucherzone“ verwendet werden.
Strikt untersagt ist das Rauchen auf der Strecke und am Fahrerstand.



Brandschutz

Aus brandschutztechnischen Gründen ist das Hantieren mit offenem Feuer verboten (Kerzen, Feuerwerkskörper, Lagerfeuer und sonstiges). Das Hantieren mit Gasgeräten darf nur unter Aufsicht geschehen. Der/die vorhandene/n Feuerlöscher darf/dürfen weder verstellt, noch zweckentfremdet verwendet werden.
Während dem Hantieren mit der Heizkanone, Heizöl, Gaskartuschen oder bei Lackierungsarbeiten ist das Rauchen aus Sicherheitsgründen verboten.



Jugendschutz

Da sich der DBC auch für Jugendarbeit engagiert, ist dieser Punkt nicht unwesentlich. Es gelten die aktuellen Bestimmungen des NÖ Jugendschutzgesetzes.
Zum Gesetzestext separat angeführt, wird vom DBC erwartet, dass minderjährige Personen von deren Erziehungsberechtigten, oder von ihnen bestimmten Vertretern, persönlich in unsere Obhut übergeben und abgeholt werden müssen.
Der gesamte Verein distanziert sich zum Konsum von Bewussteinsveränderten Getränken, Arzneien oder suchtfördernden Mitteln. Der Konsum von Alkohol kann in Ausnahmefällen (Geburtstage, div. Feiern oder Jubiläen) im gewissen Maße geduldet werden.
Betrunkene Personen werden vom Vereinsgelände verwiesen. Sollten die betreffenden Personen nochmals derartig auffallen, haben diese mit einem fristlosen Vereinsausschluss zu rechnen.



Schnee/Eis Winterdienst

Jedes Vereinsmitglied ist dazu verpflichtet beim Betreten der Räumlichkeit abzuschätzen ob es Notwendig ist den zum Vereinsgelände dazugehörigen unmittelbaren Eingangsbereich von Schnee oder Eis zu säubern. Aufgrund der Gesetzlichen Bestimmungen ist es notwendig, dass der Gehsteig im Bereich des Vereineinganges von Schnee und Eis befreit wird, bzw. entsprechendes Streumittel aufgebracht wird. Entsprechende Arbeitsmittel wurden vom Vorstand im Vorraum/Raucherecke dafür bereit gestellt.



Diverses

Das Mitführen von Waffen am Vereinsgelände ist verboten.



Verstoß gegen die Hausordnung

wird, je nach Intensität, mittels einer Wiedergutmachungszahlung abgegolten. Die Zahlung hat eine Mindesthöhe von € 15,- und kann weiters mit rechtlichen Schritten geahndet werden.

 


 

(Version 1.0 gültig ab 25.12.2011)

 

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